" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten, Zivilgerichtspräsidium, vom 9. Oktober 2024 aufzuheben, und es sei in Gutheissung der Beschwerdeanträge vom 17. Juli 2024 die mit Pfändungsurkunde vom 5. Juli 2024 von der Beschwerdegegnerin verfügte Pfändung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft LIG [...] aaa. (Q-Strasse, [...]) aufzuheben.