4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. 1.1. Die Beschwerde wird gutheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Oktober 2024 aufgehoben. 1.2. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung ans Bezirksgericht Lenzburg zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]