und endete damit am 16. August 2024. Die Beschwerde mit Postaufgabe vom 15. August 2024 erfolgte damit innert Frist und die Vorinstanz ist zu Unrecht nicht auf sie eingetreten. -6- 3.3. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Oktober 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur materiellen Beurteilung ans Bezirksgericht Lenzburg zurückzuweisen.