Der Beschwerdeführer erhob gegen die Pfändungsurkunde mit Eingabe vom 15. August 2024 (Postaufgabe) Beschwerde; die Pfändungsurkunde hat ihn somit offensichtlich erreicht. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers nahm er jedoch erst am 6. August 2024 von der Pfändungsurkunde Kenntnis. Eine frühere Kenntnisnahme kann nicht nachgewiesen werden, da durch die Sendungsverfolgung bei der Versandart A-Post Plus lediglich die Zustellung, nicht aber die Kenntnisnahme der Verfügung nachgewiesen wird. Folglich begann die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG erst am 7. August 2024 zulaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete damit am 16. August 2024.