3.2. Vorliegend wurde die Pfändungsurkunde vom 11. Juli 2024 dem Beschwerdeführer per A-Post Plus, und somit unter Missachtung der mit Art. 34 Abs. 1 SchKG vorgeschriebenen Form, am 2. August 2024 in dessen Briefkasten gelegt (vgl. Sendungsnummer: […]; Beilage 2 zum vorinstanzlichen Amtsbericht).