Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörde durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass die Behörde jederzeit über den Beweis verfügt, dass die Mitteilung den Empfänger erreicht hat. Bei Zustellung des fraglichen Schriftstücks per A-Post