3. 3.1. Das Betreibungsamt stellt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu (Art. 114 SchKG). Soweit der Schuldner bei der Pfändung anwesend war, ist die Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Pfändung. Die Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde ist – bei Anwesenheit des Schuldners anlässlich des Pfändungsvollzugs – nicht Bestandteil des Pfändungsaktes und gehört denn auch nicht zur Pfändung selbst, sondern folgt ihr nach.