Gestützt auf Art. 34 SchKG habe die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Vorliegend sei diese Bestimmung missachtet und dies beim vorinstanzlichen Entscheid übersehen worden. Dieser Fehler sei vom Bezirksgericht Lenzburg telefonisch bestätigt worden.