2. 2.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid im Wesentlichen aus, die Beschwerde müsse binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten habe, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde richte sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 11. Juli 2024. Diese sei dem Beschwerdeführer am 2. August 2024 zugestellt worden, sodass die Frist am 3. August 2024 zu laufen begonnen habe. Die Frist sei folglich am 12. August 2024 abgelaufen und die vorliegende Beschwerde vom 15. August 2024 sei somit nicht fristgerecht erhoben worden (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO).