" Der Entscheid vom 11. Oktober des Bezirksgericht Lenzburg ist aufzuheben. die Frist für die Beschwerde ist als nichtig zu bezeichnen. Auf die Beschwerde gegen das Betreibungsamt Lenzburg ist, seitens Bezirksgericht Lenzburg, einzugehen." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 29. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: