2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 15. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 bei der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: -3-