1. Das Betreibungsamt Q._____ vollzog am 10. Juni 2024 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. aaa. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 7'157.40 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 6'838.65 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 318.75 festgesetzt. Am 11. Juli 2024 stellte das Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus und stellte diese dem Beschwerdeführer per A-Post Plus zu (Datum Zustellung: 2. August 2024; Sendungsnummer: […]; Beilage 2 zum vorinstanzlichen Amtsbericht).