{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-40_2025-06-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11052", "Checksum": "8e449175a031be049b13e308697cbab4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.06.2025 KBE.2024.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:37:34", "Checksum": "347083f97c88a150e0b89431f785a4fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.06.2025 KBE.2024.40\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.40 / SD\n(BE.2024.18)\n\nEntscheid vom 10. Juni 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Oktober 2024\ngegenstand\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändungsurkunde und Berechnung des Existenzminimums vom 11. Juli\n2024\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q._____ vollzog am 10. Juni 2024 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. aaa. Gepfändet\nwurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 7'157.40 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 6'838.65 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 318.75 festgesetzt. Am 11. Juli 2024 stellte das Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus und stellte diese dem Beschwerdeführer per\nA-Post Plus zu (Datum Zustellung: 2. August 2024; Sendungsnummer: […];\nBeilage 2 zum vorinstanzlichen Amtsbericht).\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. August 2024 (Postaufgabe: 15. August 2024) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg Beschwerde ein und beantrage sinngemäss eine Neuberechnung des Existenzminimums im Sinne seiner Vorbringen.\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstatte am 22. August 2024 (Postaufgabe:\n26. August 2024) seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nMit Entscheid vom 11. Oktober 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde:\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde vom 15. August 2024 (Postaufgabe) wird nicht eingetreten.\n\n2.\nEs werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 15. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 bei der Schuldbe-\ntreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:\n-3-\n\n\" Der Entscheid vom 11. Oktober des Bezirksgericht Lenzburg ist aufzuheben. die Frist für die Beschwerde ist als nichtig zu bezeichnen. Auf die\nBeschwerde gegen das Betreibungsamt Lenzburg ist, seitens Bezirksgericht Lenzburg, einzugehen.\"\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete\nmit Amtsbericht vom 29. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n2.\n2.1.\nDie Vorinstanz führte in ihrem Entscheid im Wesentlichen aus, die Beschwerde müsse binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten habe, angebracht\nwerden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde richte sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 11. Juli 2024. Diese sei dem\nBeschwerdeführer am 2. August 2024 zugestellt worden, sodass die Frist\nam 3. August 2024 zu laufen begonnen habe. Die Frist sei folglich am\n12. August 2024 abgelaufen und die vorliegende Beschwerde vom 15. August 2024 sei somit nicht fristgerecht erhoben worden (Art. 31 SchKG i.V.m.\nArt. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde vom 15. August 2024 sei daher\nnicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 5.2).\n-4-\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das Betreibungsamt Lenzburg habe ein sehr wichtiges Dokument, die Anpassung des Existenzminimums mittels Pfändungsvollzug, am Donnerstag, 1. August 2024\n(Nationalfeiertag), per A-Post Plus an ihn versandt. Es sei eine Beschwerdefrist von 10 Tagen angesetzt worden. Diese Verfügung sei ihm von der\nPost einfach in den Briefkasten gelegt worden, ohne irgendeine Art Empfangsbestätigung. Er habe von der Verfügung erst am Dienstag, 6. August\n2024, per Zufall Kenntnis erhalten. Daraufhin habe er dagegen mit Postaufgabe vom 15. August 2024 beim Bezirksgericht Lenzburg Beschwerde\neingereicht. Gestützt auf Art. 34 SchKG habe die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendungen oder\nauf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Vorliegend sei\ndiese Bestimmung missachtet und dies beim vorinstanzlichen Entscheid\nübersehen worden. Dieser Fehler sei vom Bezirksgericht Lenzburg telefonisch bestätigt worden.\n\n"}