nicht von Bedeutung ist. Überdies handelt es sich beim Pfändungsprotokoll vom 20. Dezember 2023 sowie den diesbezüglichen Ausführungen um ein neues Beweismittel respektive neue Tatsachen, da sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht ins Recht gelegt wurden. Neue Beweismittel und Tatsachen können vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nicht mehr vorgebracht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG), weshalb das Pfändungsprotokoll sowie die dazugehörigen Ausführungen nicht zu beachten sind.