2.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Ausführungen im beigelegten Pfändungsprotokoll vom 20. Dezember 2023 nicht stimmen würden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass es sich hierbei um das Pfändungsprotokoll der Pfändung vom 11. Januar 2024 und nicht um dasjenige der vorliegend fraglichen Pfändung vom 13. November 2023 handelt, weshalb das Pfändungsprotokoll vom 20. Dezember 2023 für den vorliegenden Fall -9-