2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es habe am 13. November 2023 keine Pfändung stattgefunden, stehen im Widerspruch zu seinen Ausführungen in seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 17. November 2023, in welcher er erläutert hat, dass er für den 13. November 2023 zu einem Pfändungsvollzugs aufgeboten worden sei, an diesem teilgenommen und das Pfändungsprotokoll unterzeichnet habe.