Die Tatsache, dass sich dieses Vermögen auf einem Durchlaufkonto befindet, ändert auch nichts daran, dass dem geäufneten Guthaben auf dem Konto Vermögenscharakter zukommt und dieses Guthaben deshalb pfändbar ist. Es kann nicht zu einer Besserstellung von Schuldnern führen, wenn sie nur ein (Durchlauf-)konto besitzen und nicht noch ein zusätzliches Sparkonto führen. Die Vermögenswerte auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers sind folglich pfändbar und die Beschwerde ist abzuweisen.