Selbst nach der Pfändung verfügt der Beschwerdeführer somit noch über ein (kleines) geäufnetes Sparguthaben auf seinem Bankkonto und es wäre ihm möglich auch einmal unvorhergesehene Kosten zu begleichen. Beim gepfändeten Bankguthaben handelt es sich somit zweifelsohne um angespartes Guthaben mit Vermögenscharakter, welches der Beschwerdeführer nicht benötigt, um seine laufend anfallenden Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Die Tatsache, dass sich dieses Vermögen auf einem Durchlaufkonto befindet, ändert auch nichts daran, dass dem geäufneten Guthaben auf dem Konto Vermögenscharakter zukommt und dieses Guthaben deshalb pfändbar ist.