Demnach war der Beschwerdeführer selbst bei mehreren grösseren, aufeinanderfolgenden Ausgaben nicht gezwungen, auf das inzwischen gepfändeten Sparguthaben in der Höhe von Fr. 10'351.50 zurückzugreifen. Nach der Pfändung am 13. November 2023 betrug der Saldo des betreffenden Kontos ebenfalls noch über Fr. 6'000.00 und somit weit über der AHV-Rente und der Ergänzungsleistung von zusammen Fr. 4'013.00, die der Beschwerdeführer monatlich erhält. Selbst nach der Pfändung verfügt der Beschwerdeführer somit noch über ein (kleines) geäufnetes Sparguthaben auf seinem Bankkonto und es wäre ihm möglich auch einmal unvorhergesehene Kosten zu begleichen.