Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei dem auf diesem Konto angesparten Guthaben um Guthaben mit Vermögenscharakter. So führt der Beschwerdeführer in seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 17. November 2023 selbst aus, dass es sich bei dem Bankguthaben um Geld handle, welches er über Jahre angespart habe. Dem Kontoauszug ist zu entnehmen, dass der Saldo des betreffenden Kontos am 8. Mai 2023 Fr. 15'540.23 und am 7. November 2023 Fr. 17'013.03 -8-