2.2. Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, dass es sich beim gepfändeten Bankguthaben um Guthaben auf einem Durchlaufkonto handle, welches aus erhaltenen Zahlungen der Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie erhaltenen Ergänzungsleistungen stamme und das Guthaben deshalb aufgrund von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar sei. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es glaubhaft erscheint, das angesparte Guthaben rühre auf dem Konto des Beschwerdeführe aus der erhaltenen AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen her und es sich beim Konto um ein Durchlaufskonto handle. So ist dem ins Recht gelegten Kontoauszug (Beilage zum Amtsbericht des Betreibungsamt Q._____ vom