2. 2.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind Renten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unpfändbar. Im Gegensatz zum Saldo ohne Vermögenscharakter auf einem Durchgangskonto, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden, ist ein aus unpfändbaren AHV- oder IV Renten geäufnetes Sparguthaben pfändbar (GEORGES VON- DER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 38 und N. 59 zu Art.