Das Betreibungsamt habe sich durch eine äusserts fragliche Amtshandlung Zugang zum Bankauszug über sein Konto bei der Bank B._____ verschafft. Aus diesem Bankauszug sei klar ersichtlich, dass keinerlei pfändbare -7- Vermögenswerte auf dem Konto vorhanden seien. Es entspreche dem gesunden Menschenverstand und auch der Praxis, dass er der SVA Aargau ein Bankkonto für die Überweisung seiner AHV-Rente angeben müsse, er könne ja das Geld nicht bar beiziehen und unter dem Kopfkissen lagern.