1.4. In der freiwilligen Stellungnahme vom 5. März 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass sich eine Zustellung des zitierten Amtsbericht an ihn erübrigen würde. Das Einzige, was zähle, sei die Tatsache, dass es sich beim Guthaben auf seinem Bankkonto niemals um angespartes Vermögen handeln könne. Auch wenn dem so wäre, könnte dieses gemäss Art. 92 Abs. 4 SchKG nie gepfändet werden. Die Quelle des angesparten Vermögens seien immer und ausschliesslich Leistungen der AHV und Ergänzungsleistungen gewesen. Ein Rentner, der sich seine AHV als Kapitalbezug auszahle, erwirke auch kein pfändbares oder angespartes Vermögen.