Die Aufsichtsbehörde sei nicht verpflichtet, nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig seien und von keiner Partei erwähnt werden. Die Beschwerdeinstanz sei aber verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 92 SchKG einzuhalten. Er habe nie von angespartem Vermögen gesprochen. Er habe erwähnt, dass er auf einem Durchgangkonto eine Notreserve zum Überleben habe (Ziffer 5 der Beschwerde).