Es sei nie ein Bankauszug verlangt worden, weil er bei der Pfändung immer angegeben habe, dass er lediglich Einnahmen von der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen habe. Da sich der Kontostand in dem halben Jahr nicht merklich verändert habe, gehe das Betreibungsamt davon aus, dass es sich um angespartes Vermögen handle und habe die Pfändungsausstände von Fr. 10'351.50 mit der Anzeige von der Pfändung einer Forderung per 14. November 2023 sichergestellt (Ziffer 4 der Beschwerde).