Zu Erwägung 2.4.2 des Entscheides des Bezirksgerichts Muri vom 5. Februar 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in keiner Weise stimme, dass er am 13. November 2023 Kenntnis von einer Pfändung der Vermögenswerte ab seinem Bankkonto erhalten habe. Er habe bei der Einsicht des Bankkontos festgestellt, dass die Fr. 10'351.50 zu seinem grossen Erstaunen abgebucht worden seien. Vom Betreibungsamt habe er keine Kenntnis erhalten und es sei nie eine entsprechende Pfändung in seiner Anwesenheit vollzogen worden. In der fraglichen Anzeige des Betreibungsamtes vom 13. November 2023 an die Bank sei von der Pfändung einer Forderung (Art. 99 SchKG) die Rede.