Durchgangskonto von pfändbaren Vermögenswerten zu sprechen sei absurd. Er könne sich doch die AHV-Rente und Ergänzungsleistungen nicht bar auszahlen lassen. Dafür benötige er ein Bankkonto, damit unpfändbare Leistungen überwiesen werden können. Die teilweise Pfändbarkeit könnte allenfalls gegeben sein, wenn er nachgewiesenermassen auf grossem Fuss leben würde und tatsächlich über Vermögen verfügen würde. Er verfüge nachweisbar über kein pfändbares Vermögen (Ziffer 2 der Beschwerde).