Es sei aufgrund des dem Betreibungsamt vorliegenden Bankauszuges ersichtlich, dass auf dem besagten Bankkonto keinerlei Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder andere Einkünfte verbucht worden seien. Zu diesem Bankauszug sei anzufügen, dass das Betreibungsamt nie ausdrücklich einen Bankauszug verlangt habe, sondern nur gefragt habe, ob er nur AHV- Rente und Ergänzungsleistungen und sonst keine Vermögen habe. Es handle sich beim Konto bei der Bank B._____ niemals um ein Vermögensstück. Es handle sich um ein Durchgangskonto, damit Mittel für ein Minimum an Lebensqualität vorhanden blieben und er nicht direkt in die Arme der Sozialhilfe getrieben werde. Von seinem Bankguthaben auf einem