1.3. Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde geltend, dass gemäss Art. 92 SchKG Leistungen der Altersvorsorge und Ergänzungsleistungen unpfändbar seien. Wirtschaftliche Umstände und persönliche Geschehnisse hätten dazu geführt, dass er auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei und diese nun über Jahre ausgerichtet erhalten habe. Nur so könne er wirtschaftlich überleben.