Er verkenne jedoch, dass diesen Rentenzahlungen durchaus Vermögenscharakter in Form eines geäufneten Sparguthabens zukommen könne, was zur Pfändbarkeit dieser Vermögenswerte führe. Da der Beschwerdeführer inzwischen auf seinem Bankkonto über ein beträchtliches Bankguthaben verfüge, sei dies vorliegend zweifelslos der Fall. Die Vermögenswerte auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers seien folglich pfändbar (angefochtener Entscheid E. 3.2). -5-