Auch in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 halte der Beschwerdeführer explizit fest, dass es sich beim besagten Bankguthaben um Kapital handle, dass er angespart habe. Zwar sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es sich bei diesem Bankguthaben um einen Vermögenswert handle, dessen Einkommensquelle mutmasslich von den Leistungen der Sozialversicherungen – namentlich AHV-Rente und Ergänzungsleistungen – herrühren. Er verkenne jedoch, dass diesen Rentenzahlungen durchaus Vermögenscharakter in Form eines geäufneten Sparguthabens zukommen könne, was zur Pfändbarkeit dieser Vermögenswerte führe.