Dem Beschwerdeführer gelinge es folglich offenbar mit den Leistungen der Sozialversicherungen seine Lebenshaltungskosten umfassend zu decken, sodass er Sparguthaben anhäufen könne. Sodann führe er in seiner Beschwerdeschrift selber aus, dass es sich beim Saldo auf dem betreffenden Bankkonto um ein Sparguthaben handle, dass er über Jahre angespart habe. Auch in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 halte der Beschwerdeführer explizit fest, dass es sich beim besagten Bankguthaben um Kapital handle, dass er angespart habe.