Zwar handle es sich beim besagten Konto zweifelslos um ein Durchgangskonto, mit welchem der Beschwerdeführer regelmässig seine Lebenshaltungskosten bezahle. Jedoch gehe aufgrund des kaum veränderten Bankguthabens über die Dauer von sechs Monaten hervor, dass es sich dabei um ein Bankguthaben handle dem Vermögenscharakter zukomme, da das Guthaben nicht verbraucht werde respektive dieses auf dem Konto angespart werden könne. Dem Beschwerdeführer gelinge es folglich offenbar mit den Leistungen der Sozialversicherungen seine Lebenshaltungskosten umfassend zu decken, sodass er Sparguthaben anhäufen könne.