1.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, das Betreibungsamt Q._____ lege einen Kontoauszug des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der Bank B._____ ins Recht (IBAN D), welchen es – nachdem sich der Beschwerdeführer über seine finanziellen Verhältnisse nicht zureichend ausgewiesen habe – am 9. November 2023 bei der besagten Bank selbst eingeholt habe. Diesem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 7. November 2023 über einen Saldo von Fr. 17'013.03 verfügt habe, wobei der Saldovortrag per 8. Mai 2023 bei Fr. 15'480.23 lag.