2.8. Die Präsidentin des Zivilgerichts der Bezirksgericht Muri als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 5. Februar 2024: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 8. Februar 2024 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Postaufgabe) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein mit folgendem Antrag: