Die Beschwerdeinstanz hat ein allfälliges Fehlverhalten aus dieser Massnahme zu prüfen und erforderliche Sanktionen vorzunehmen. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin auch zu belegen, welche rechtlich zulässige Massnahme für die vorgenommene Beschlagnahme des Betrages von CHF 10'376.50 vorhanden war. Das Betreibungsamt könnte höchstens Zahlungen für aktuelle laufende Pfändungen annehmen." 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstatte am 27. November 2023 seinen Amtsbericht. 2.3. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. November 2023 (Postaufgabe) eine freiwillige Stellungnahme ein.