Gesuch nach Erhalt der diese Verfahren betreffenden Entscheide vom 31. Juli 2024, 29. August 2024, 18. September 2024 und 7. Oktober 2024 nicht zurück. Offensichtlich geht es dem Gesuchsteller einzig darum, (auch) das vorinstanzliche Verfahren BE.2024.3 in der Hoffnung, den [...] nicht verlassen zu müssen, in die Länge zu ziehen. Unter diesen Umständen ist das vorliegende Ausstandsgesuch als trölerisch und rechtsmissbräuchlich und damit als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bezeichnen. Gestützt auf diese Bestimmung ist dem Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren eine Busse aufzuerlegen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist.