Solches ist auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller spätestens seit Erhalt des Urteils des Bundesgerichts 5A_521/2024 vom 26. August 2024 weiss, dass das Eigentum an den am 21. April 2023 vom Betreibungsamt Q._____ versteigerten Grundstücken LIG Q._____/[…] ("[…]") mit dem Zuschlag rechtsgültig von ihm auf die Eheleute B._____ übergegangen ist. -6-