34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, ein Richter habe Verfahrensfehler begangen (etwa die Begründungspflicht verletzt) oder inhaltlich falsche Entscheide gefällt (insbesondere den Sachverhalt unzutreffend festgestellt oder das Recht falsch angewendet), bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Solche Entscheide zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).