Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Ausstandsgesuchs im Wesentlichen aus, Gerichtspräsident Ackle habe nachweislich spätestens bereits am 5. Mai 2023 ein offenbar unüberwindbares Präjudiz gefasst, dass den Ersteigerern des [...] sofortige und bedingungslose Verfügungsrechte (bis auf die Grundbucheintragung) erteilt werden sollten (die aber rechtlich unbegründet und in Wirklichkeit ausgeschlossen seien), und dass dem Gesuchsteller seine tatsächlichen Rechte (als legitimer Bewirtschafter des [...]) entzogen werden sollten. Seither habe Gerichtspräsident Ackle wiederholt die Rechtsprechung missbraucht, indem er in mehreren Verfah-