{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-12-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-36_2024-12-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10258", "Checksum": "bd32a60bc03ca37e5e2575f49d8e8c9a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 19.12.2024 KBE.2024.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:42:17", "Checksum": "1b6be9cf69324faf2df7e96e4b33d0c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 19.12.2024 KBE.2024.36\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.36 / CH / nk\n(BE.2024.3)\n\nEntscheid vom 19. Dezember 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nGesuchsteller A._____,\n[…]\n\nGegenstand Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts\nLaufenburg\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDer Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2024 beim Präsidium\ndes Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine gegen das Betreibungsamt Q._____ gerichtete \"Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung\" und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg.\n\n1.2.\nAm 29. Juli 2024 reichte der Gesuchsteller eine ergänzende Eingabe (\"Korrigendum\") ein.\n\n1.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 22. August 2024 seinen Amtsbericht.\n\n1.4.\nGerichtspräsident Ackle setzte dem Gesuchsteller und den Gläubigern mit\nVerfügung vom 28. August 2024 eine Frist bis zum 13. September 2024 an\nzur fakultativen Stellungnahme zum Amtsbericht des Betreibungsamts\nQ._____.\n\n2.\nAm 18. September 2024 leitete Gerichtspräsident Ackle das Ausstandsgesuch an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts\nals obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter und erklärte unter\nHinweis auf seine Stellungnahme vom 10. Juni 2024 im Verfahren\nBE.2024.1 und seine Verfügung vom 3. Juli 2024 im Verfahren BE.2024.2,\nder geltend gemachte Ausstandsgrund werde weiterhin bestritten.\n\n3.\nDer Gesuchsteller stellte in seiner Stellungnahme vom 20. September 2024\nzum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ erneut ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Ackle.\n-3-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nZuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere\nkantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,\n3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden\nkeine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in\nSachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum\ndritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten\n(Ziff. 4).\n\nDer Gesuchsteller führte zur Begründung seines Ausstandsgesuchs im\nWesentlichen aus, Gerichtspräsident Ackle habe nachweislich spätestens\nbereits am 5. Mai 2023 ein offenbar unüberwindbares Präjudiz gefasst,\ndass den Ersteigerern des [...] sofortige und bedingungslose Verfügungsrechte (bis auf die Grundbucheintragung) erteilt werden sollten (die aber\nrechtlich unbegründet und in Wirklichkeit ausgeschlossen seien), und dass\ndem Gesuchsteller seine tatsächlichen Rechte (als legitimer Bewirtschafter\ndes [...]) entzogen werden sollten. Seither habe Gerichtspräsident Ackle\nwiederholt die Rechtsprechung missbraucht, indem er in mehreren Verfahren das bestehende und anzuwendende Recht ignoriert und übergangen\nund eigene fiktive Rechtsnormen erfunden habe, um sein Präjudiz durchzusetzen. Der Gerichtspräsident habe weiter die Rechtsprechung wiederholt missbraucht, indem er in mehreren Entscheiden über das eigentliche\nDispositiv hinaus den Ersteigerern Freigaben und Einladungen erteilt habe,\nüber den [...] zu verfügen. Ausserdem habe er die Prozedur wiederholt\nmissbraucht, indem er in mehreren Verfahren dem Gesuchsteller die Mitwirkungsrechte verweigert und entzogen sowie die jeweiligen Verfahren\nsystematisch zu Ungunsten des Gesuchstellers beschleunigt oder verzögert habe. Der Gerichtspräsident habe seine richterliche Macht wiederholt\nmissbraucht, indem er ausserhalb der Verfahren die Polizei immer wieder\nangehalten habe, die illegalen Übergriffe der Ersteigerer auf den [...] geschehen zu lassen. Es müsse befürchtet werden, dass im Zeitraum vom\n19. April 2024 bis zum 1. Mai 2024 zwischen dem Gerichtspräsidenten,\n-4-\n\ndem Betreibungsamt Q._____, und dem Grundbuchamt Laufenburg Konsultationen und Absprachen abgehalten worden seien, bei denen die Ämter\ndazu bewogen worden seien, die Grundbuchanmeldung und -eintragung\nbetreffend den [...] zu vollziehen, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen\ndafür nicht erfüllt gewesen seien. Seit dem 5. Mai 2023 bis heute hätten\nzudem mehrfach Konsultationen der Polizei mit dem Gerichtspräsidenten\nstattgefunden, bei welchen immer die Polizei angehalten worden sei, nichts\nzu tun und den Ersteigerern freien Lauf bei ihren Übergriffen auf den [...] zu\ngewähren. Schliesslich habe sich Gerichtspräsident Ackle in seinen Entscheiden nicht mit den Argumenten des Gesuchstellers auseinandergesetzt und auf unzutreffende Kommentare und Leitentscheide hingewiesen.\nEine präzise Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den anzuwendenden Rechtsbestimmungen fehle. Damit beruft sich der Gesuchsteller\n(zumindest sinngemäss) auf den Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4\nSchKG.\n\n"}