Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.36 / CH / nk (BE.2024.3) Entscheid vom 19. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde eine gegen das Betreibungsamt Q._____ ge- richtete "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweige- rung" und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Prä- sident des Bezirksgerichts Laufenburg. 1.2. Am 29. Juli 2024 reichte der Gesuchsteller eine ergänzende Eingabe ("Kor- rigendum") ein. 1.3. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 22. August 2024 seinen Amts- bericht. 1.4. Gerichtspräsident Ackle setzte dem Gesuchsteller und den Gläubigern mit Verfügung vom 28. August 2024 eine Frist bis zum 13. September 2024 an zur fakultativen Stellungnahme zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____. 2. Am 18. September 2024 leitete Gerichtspräsident Ackle das Ausstandsge- such an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter und erklärte unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 10. Juni 2024 im Verfahren BE.2024.1 und seine Verfügung vom 3. Juli 2024 im Verfahren BE.2024.2, der geltend gemachte Ausstandsgrund werde weiterhin bestritten. 3. Der Gesuchsteller stellte in seiner Stellungnahme vom 20. September 2024 zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ erneut ein Ausstandsge- such gegen Gerichtspräsident Ackle. -3- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichts- präsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG). 2. 2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ih- rer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Perso- nen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren ge- setzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), so- wie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4). Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Ausstandsgesuchs im Wesentlichen aus, Gerichtspräsident Ackle habe nachweislich spätestens bereits am 5. Mai 2023 ein offenbar unüberwindbares Präjudiz gefasst, dass den Ersteigerern des [...] sofortige und bedingungslose Verfügungs- rechte (bis auf die Grundbucheintragung) erteilt werden sollten (die aber rechtlich unbegründet und in Wirklichkeit ausgeschlossen seien), und dass dem Gesuchsteller seine tatsächlichen Rechte (als legitimer Bewirtschafter des [...]) entzogen werden sollten. Seither habe Gerichtspräsident Ackle wiederholt die Rechtsprechung missbraucht, indem er in mehreren Verfah- ren das bestehende und anzuwendende Recht ignoriert und übergangen und eigene fiktive Rechtsnormen erfunden habe, um sein Präjudiz durch- zusetzen. Der Gerichtspräsident habe weiter die Rechtsprechung wieder- holt missbraucht, indem er in mehreren Entscheiden über das eigentliche Dispositiv hinaus den Ersteigerern Freigaben und Einladungen erteilt habe, über den [...] zu verfügen. Ausserdem habe er die Prozedur wiederholt missbraucht, indem er in mehreren Verfahren dem Gesuchsteller die Mit- wirkungsrechte verweigert und entzogen sowie die jeweiligen Verfahren systematisch zu Ungunsten des Gesuchstellers beschleunigt oder verzö- gert habe. Der Gerichtspräsident habe seine richterliche Macht wiederholt missbraucht, indem er ausserhalb der Verfahren die Polizei immer wieder angehalten habe, die illegalen Übergriffe der Ersteigerer auf den [...] ge- schehen zu lassen. Es müsse befürchtet werden, dass im Zeitraum vom 19. April 2024 bis zum 1. Mai 2024 zwischen dem Gerichtspräsidenten, -4- dem Betreibungsamt Q._____, und dem Grundbuchamt Laufenburg Kon- sultationen und Absprachen abgehalten worden seien, bei denen die Ämter dazu bewogen worden seien, die Grundbuchanmeldung und -eintragung betreffend den [...] zu vollziehen, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien. Seit dem 5. Mai 2023 bis heute hätten zudem mehrfach Konsultationen der Polizei mit dem Gerichtspräsidenten stattgefunden, bei welchen immer die Polizei angehalten worden sei, nichts zu tun und den Ersteigerern freien Lauf bei ihren Übergriffen auf den [...] zu gewähren. Schliesslich habe sich Gerichtspräsident Ackle in seinen Ent- scheiden nicht mit den Argumenten des Gesuchstellers auseinanderge- setzt und auf unzutreffende Kommentare und Leitentscheide hingewiesen. Eine präzise Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den anzuwen- denden Rechtsbestimmungen fehle. Damit beruft sich der Gesuchsteller (zumindest sinngemäss) auf den Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. 2.2. 2.2.1. Art. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Da- nach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung ange- nommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeig- net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Sol- che Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des be- treffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktionel- ler und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung sol- cher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Aus- druck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Nach der Rechtspre- chung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbe- fangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv -5- gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neu- tralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten dar- stellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2). 2.2.2. Die Ausführungen im Ausstandsgesuch lassen darauf schliessen, dass der Gesuchsteller den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident Ackle primär darin erblickt, dass frühere Verfahren, in denen Gerichtspräsident Ackle mitwirkte, nicht in seinem Sinn ausgegangen sind. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mit- gewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Ge- setzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, ein Richter habe Verfahrensfehler begangen (etwa die Begründungspflicht verletzt) oder inhaltlich falsche Entscheide gefällt (insbesondere den Sachverhalt unzutreffend festgestellt oder das Recht falsch angewendet), bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Solche Entscheide zu korrigieren, ist Auf- gabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Vorliegend bestehen – objektiv betrachtet – keine Hinweise darauf, dass Gerichtspräsident Ackle besonders krasse Verfahrens- oder Ein- schätzungsfehler unterlaufen wären oder er wiederholten Irrtümern unter- legen wäre, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen würden und zugleich eine Haltung zum Ausdruck bringen würden, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhte und deshalb an seiner Unpartei- lichkeit zweifeln lassen müssten. Der Gesuchsteller wirft Gerichtspräsident Ackle in seinem Ausstandsge- such weiter vor, seit dem 5. März 2023 mit dem Betreibungsamt Q._____, dem Grundbuchamt Laufenburg und der Regionalpolizei Oberes Fricktal unzulässige Konsultationen und Absprachen vorgenommen zu haben. Mit diesen pauschalen Behauptungen hat der Gesuchsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb bei Gerichtspräsident Ackle ein Aus- standsgrund nach Art. 10 Abs. 1 SchKG bestehen soll. Insbesondere hat der Gesuchsteller nicht näher ausgeführt, inwieweit Gerichtspräsident Ackle mit den erwähnten Amtsstellen in unzulässiger Weise in Kontakt ge- standen haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller spätestens seit Erhalt des Urteils des Bundesgerichts 5A_521/2024 vom 26. August 2024 weiss, dass das Eigentum an den am 21. April 2023 vom Betreibungsamt Q._____ versteigerten Grundstücken LIG Q._____/[…] ("[…]") mit dem Zu- schlag rechtsgültig von ihm auf die Eheleute B._____ übergegangen ist. -6- Dennoch weigert er sich bis heute beharrlich, den [...] zu verlassen. Des- halb erstaunt es nicht, dass die Eheleute B._____ ihren Eigentumsan- spruch auch gegen den Willen des Gesuchstellers mit Hilfe der Behörden und Gerichte durchsetzen wollen. Die Eintragung des Eigentumsüber- gangs hat dabei durch entsprechenden Eintrag im Grundbuch beim (örtlich und sachlich zuständigen) Grundbuchamt Laufenburg zu erfolgen. Besit- zesschutzmassnahmen gegen den Gesuchsteller müssen gegebenenfalls unter Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe vollstreckt werden. Deshalb sind Kontakte zwischen Gerichtspräsident Ackle einerseits und dem Betrei- bungsamt Q._____, dem Grundbuchamt Laufenburg und der Regionalpo- lizei Oberes Fricktal andererseits unvermeidlich. Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Par- tei vermögen im Übrigen für sich allein nicht den Anschein der Befangen- heit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (Urteil des Bundesge- richts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5 m.w.H.). Ein persönliches Interesse von Gerichtspräsident Ackle am Ausgang des bei ihm hängigen Verfahrens oder andere Umstände, die bei objektiver Be- trachtung geeignet wären, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwe- cken, sind demnach nicht auszumachen. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 3. 3.1. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Pro- zessführung gelten insbesondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbe- kümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe un- nütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 20a SchKG). 3.2. Aus E. 2 hievor ergibt sich, dass das vorliegende Ausstandsgesuch von Anfang an aussichtslos war. Obwohl der Gesuchsteller dieselben Ausstandsgründe bereits in den Verfahren ZVE.2024.6, ZVE.2024.13, ZVE.2024.23, ZSU.2024.133, ZSU.2024.155, KBE.2024.28 und KBE.2024.31 erfolglos geltend gemacht hatte, zog er das vorliegende -7- Gesuch nach Erhalt der diese Verfahren betreffenden Entscheide vom 31. Juli 2024, 29. August 2024, 18. September 2024 und 7. Oktober 2024 nicht zurück. Offensichtlich geht es dem Gesuchsteller einzig darum, (auch) das vorinstanzliche Verfahren BE.2024.3 in der Hoffnung, den [...] nicht verlassen zu müssen, in die Länge zu ziehen. Unter diesen Umständen ist das vorliegende Ausstandsgesuch als trölerisch und rechtsmissbräuchlich und damit als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu be- zeichnen. Gestützt auf diese Bestimmung ist dem Beschwerdeführer des- halb für das vorliegende Verfahren eine Busse aufzuerlegen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird eine Busse von Fr. 500.00 auferlegt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: [… Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 19. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber