2.5. Nach dem Erwogenen steht einem freihändigen Verkauf des Mofas "Pony Cross" aus der Konkursmasse B._____ sel. an E._____, wie mit -7- angefochtenem Schreiben des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024 in Aussicht gestellt, nichts im Weg. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).