Bei diesem Freihandkauf handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um einen erbrechtlichen, sondern um einen rein betreibungsrechtlichen Vorgang, für welchen die Konkursverwaltung – vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Gläubigerversammlung in einem allfälligen ordentlichen Verfahren – ohne Weiteres berechtigt ist. Dass die Gläubigerversammlung anders beschlossen bzw. der Beschwerdeführer überhaupt erst Gläubigerstellung in der vorliegenden konkursamtlichen Liquidation hätte, ergibt sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.