Dabei soll E._____ das Mofa "Pony Cross" zum vom Liquidator auf Fr. 1'500.00 geschätzten Kaufpreis erwerben (vgl. Mailverkehr zwischen dem Konkursamt Aargau und E._____). Bei diesem Freihandkauf handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um einen erbrechtlichen, sondern um einen rein betreibungsrechtlichen Vorgang, für welchen die Konkursverwaltung – vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Gläubigerversammlung in einem allfälligen ordentlichen Verfahren – ohne Weiteres berechtigt ist.