2.4. Im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation werden die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensgegenstände auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft (Art. 256 Abs. 1 SchKG), wobei bei der Durchführung des summarischen Konkursverfahrens für den Freihandverkauf kein Beschluss der Gläubigerversammlung vorausgesetzt wird. Gemäss dem angefochtenen Schreiben des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024 wird für das besagte Mofa "Pony Cross" der Verwertungsmodus des freihändigen Verkaufs angestrebt.