Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer B._____ sel. zu Lebzeiten Fr. 3'500.00 für den Erwerb des besagten Mofas "Pony Cross" zugewendet haben soll, ändert nichts am rechtlichen Schicksal des Mofas. Dieses gehörte B._____ sel. und ist deshalb – wie bereits ausgeführt – Bestandteil der Konkursmasse (Art. 197 Abs. 1 SchKG).