Selbst wenn eine letztwillige Verfügung (Testament) vorliegen würde, mit welcher das Mofa "Pony Cross" diesem "Neffen" mittels Vermächtnis hätte zugewendet werden sollen (Art. 484 ZGB), bestünde aufgrund der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft lediglich eine Geldforderung des Vermächtnisnehmers von entsprechendem Wert (Art. 211 Abs. 1 SchKG). Ein Vermächtnisnehmer hätte mitunter nicht mehr die Möglichkeit, das Mofa "Pony Cross" als solches aus der Konkursmasse herauszuverlangen.