der Konkursmasse der sich in konkursamtlicher Liquidation befindlichen Erbschaft von B._____ sel. (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Daran ändert auch ein allfälliger letzter Wille von B._____ sel. nichts, zumal ein solcher – soweit ersichtlich – nicht in einer für die Gültigkeit zwingend notwendigen Verfügungsart (letztwillige Verfügung oder Erbvertrag; Art. 481 ff. ZGB) festgehalten wurde. Selbst wenn eine letztwillige Verfügung (Testament) vorliegen würde, mit welcher das Mofa "Pony Cross" diesem "Neffen" mittels Vermächtnis hätte zugewendet werden sollen (Art.